+49 (0) 72 54 - 720 99 44 info@raab-feuerschutz.de Kontakt Instagram

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Raab Feuerschutz GmbH, Mühlfeldsiedlung 12, 76661 Philippsburg (nachfolgend „Raab Feuerschutz“ oder „Auftragnehmer“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Brandschutzausrüstung (z. B. Feuerlöscher, Rauchwarnmelder, Brandschutzzubehör), die Wartung, Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen sowie die Montage und Installation von Brandschutzanlagen zwischen Raab Feuerschutz und ihren Auftraggebern.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Enthalten diese AGB unterschiedliche Regelungen für Verbraucher und Unternehmer, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht; im Übrigen gelten die Regelungen für beide Gruppen gleichermaßen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Raab Feuerschutz stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Raab Feuerschutz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für zukünftige gleichartige Geschäfte mit Unternehmern, ohne dass es hierfür eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Raab Feuerschutz sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn Raab Feuerschutz den Auftrag des Auftraggebers in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen. Weicht der voraussichtliche Aufwand wesentlich, d. h. um mehr als 15 %, von einem Kostenvoranschlag ab, informiert Raab Feuerschutz den Auftraggeber hierüber unverzüglich.

(4) Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von Raab Feuerschutz. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Umfang der von Raab Feuerschutz zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung bzw. dem zugrunde liegenden Vertrag.

(2) Der Auftraggeber stellt Raab Feuerschutz rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und gewährt zu den vereinbarten Terminen freien Zugang zu den zu wartenden, prüfenden oder zu montierenden Anlagen und Räumlichkeiten.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Ausführungstermine entsprechend. Raab Feuerschutz ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. für vergebliche Anfahrt oder Wartezeit) gesondert in Rechnung zu stellen. Erfolgt trotz vereinbartem Termin aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen kein Zugang oder kann die Leistung deshalb nicht erbracht werden, ist Raab Feuerschutz berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten in angemessener Höhe pauschal in Rechnung zu stellen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(4) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere Gerüst- und Hebebühnenkosten, die Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen vor Ort, statische Nachweise sowie behördliche Genehmigungen.

(5) Raab Feuerschutz ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Nachunternehmer (Subunternehmer) einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich die persönliche Ausführung durch Raab Feuerschutz vereinbart wurde. Für die Ausführung durch Nachunternehmer haftet Raab Feuerschutz wie für eigenes Handeln.

(6) Raab Feuerschutz ist berechtigt, zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten Fotografien der Anlage und des Arbeitsergebnisses anzufertigen und für interne Zwecke (z. B. Nachweisdokumentation, Qualitätssicherung) zu verwenden, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen. Eine Verwendung zu Werbezwecken erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Auftraggebers.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Vertrag bzw. Angebot ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatz- und Regiearbeiten außerhalb eines bestehenden Wartungsvertrags werden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach der zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Preisliste von Raab Feuerschutz (Stundenverrechnungssätze, Anfahrtspauschalen) abgerechnet; die Preisliste wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(2) Bei Wartungs- und Prüfverträgen, deren Vertragsverhältnis (einschließlich etwaiger Verlängerungen nach § 9) insgesamt länger als 12 Monate andauert, ist Raab Feuerschutz berechtigt, die vereinbarten Preise ab dem jeweils folgenden Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende anzupassen, soweit und in dem Umfang, in dem sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten erhöhen; als Bezugsgröße dient dabei die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland bzw. eines einschlägigen Tarifindex für die betroffene Kostenart. Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ankündigung ausüben kann.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Raab Feuerschutz ist berechtigt, bei Erstaufträgen oder besonderem Sicherungsbedürfnis Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 5 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Raab Feuerschutz berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (§ 288 BGB), derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(2) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Raab Feuerschutz anerkannt sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(3) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Raab Feuerschutz berechtigt, noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Leistungserbringung bis zum Ausgleich einzustellen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeiten, höhere Gewalt

(1) Angegebene Liefer- und Ausführungstermine sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streik, Betriebsstörungen, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur oder unverschuldete Lieferengpässe bei Vorlieferanten) befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihrer Leistungspflicht. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.

(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen an, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Gefahrübergang, Abnahme

(1) Bei Kaufverträgen mit Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur oder Transporteur auf den Auftraggeber über, sofern dieser Unternehmer ist; gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB).

(2) Werkleistungen, insbesondere Montage- und Installationsarbeiten, sind abzunehmen, sobald sie vertragsgemäß fertiggestellt sind. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die zur Verweigerung berechtigenden Mängel innerhalb angemessener Frist in Textform mitzuteilen.

(3) Nimmt ein Auftraggeber, der Unternehmer ist, die Leistung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung ohne Berechtigung nicht ab, gilt die Abnahme mit fruchtlosem Fristablauf als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn Raab Feuerschutz sie zugleich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Mahn- und Verzugskosten), Eigentum von Raab Feuerschutz.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; er tritt Raab Feuerschutz bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Raab Feuerschutz nimmt diese Abtretung an.

(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber Raab Feuerschutz unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und auf das Eigentum von Raab Feuerschutz hinzuweisen.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Prüfverträge

(1) Wartungs- und Prüfverträge über die regelmäßige Instandhaltung, Wartung und Prüfung von Feuerlöschern, Brandschutzanlagen und sonstigen Brandschutzeinrichtungen werden, sofern nicht anders vereinbart, für eine Erstlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt wird. Nach der Verlängerung kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB).

(4) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Endet der Vertrag durch außerordentliche Kündigung, hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig nach dem Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Gesamtleistung zu vergüten; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.

(5) Die konkreten Wartungs- bzw. Prüftermine werden dem Auftraggeber rechtzeitig, in der Regel mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen, angekündigt. Der Auftraggeber stellt für die vereinbarten Termine den Zugang zu den zu wartenden Anlagen sicher.

(6) Ist ein vereinbarter Termin dem Auftraggeber nicht möglich, teilt er dies mindestens 48 Stunden vorher mit. Bei kurzfristigerer Absage oder Nichtantreffen vor Ort ohne rechtzeitige Absage ist Raab Feuerschutz berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten (Anfahrt, Personalvorhaltung) in angemessener Höhe pauschal zu berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(7) Wartungs- und Prüfleistungen im Rahmen dieser Verträge sind Dienstleistungen (§ 611 BGB); geschuldet wird die fachgerechte Durchführung nach den einschlägigen technischen Regelwerken (z. B. einschlägige DIN-Normen), nicht die Herbeiführung eines über die vertragsgemäße Ausführung hinausgehenden Erfolgs. Werden während der Arbeiten weitere, nicht vom Auftrag umfasste (sicherheitsrelevante) Mängel oder erforderliche Instandsetzungen festgestellt, informiert Raab Feuerschutz den Auftraggeber hierüber; die Beseitigung solcher Mängel erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung, soweit sie nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist.

(8) Prüfprotokolle und Wartungsnachweise dürfen elektronisch erstellt und dem Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Kundenportal) übermittelt werden, soweit keine zwingenden Vorschriften eine andere Form verlangen.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Kauf- und Lieferverträge

(1) Für den Verkauf und die Lieferung von Feuerlöschern, Rauchwarnmeldern, Brandschutzzubehör und sonstigen beweglichen Sachen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 11 Besondere Bestimmungen für Montage- und Installationsleistungen

(1) Die Montage, Installation und Errichtung von Brandschutzanlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) erfolgt als Werkleistung nach §§ 631 ff. BGB.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die baulichen und elektrotechnischen Voraussetzungen für die Montage rechtzeitig vor dem vereinbarten Ausführungstermin vorliegen (z. B. tragfähiger Untergrund, funktionsfähige Stromversorgung). Mehraufwand infolge nicht erfüllter Voraussetzungen wird gesondert vergütet.

(3) Erforderliche behördliche Genehmigungen und Abnahmen durch Dritte (z. B. Bauaufsicht, Sachverständige) sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber zu veranlassen und zu tragen.

(4) Raab Feuerschutz erbringt diese Leistungen als Fachunternehmen für Brandschutztechnik im Rahmen einzelner Gewerke. Verträge über den Neubau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude im Sinne des § 650i BGB (Verbraucherbauvertrag) sind nicht Gegenstand dieser AGB; Raab Feuerschutz tritt hierbei nicht als Generalunternehmer auf.

§ 12 Sachmängel, Gewährleistung

(1) Für Sachmängel bei Kauf- und Lieferverträgen (§ 10) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche abweichend von der gesetzlichen Regelfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie beim Rückgriff nach § 445b BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung.

(2) Für Werkleistungen ohne Bauwerksbezug beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

(3) Für die Errichtung, Installation oder wesentliche Veränderung fest mit einem Gebäude verbundener Brandschutzanlagen (insbesondere orts- und dauerhaft eingebaute Sprinkler-, Lösch- und Brandmeldeanlagen), die für den Bestand oder die bestimmungsgemäße Nutzung des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Frist wird durch diese AGB nicht verkürzt.

(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung bzw. Abnahme, in Textform zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Für Verbraucher gilt keine förmliche Rügepflicht; sie werden gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah anzuzeigen, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen.

(5) Bei einem Mangel ist Raab Feuerschutz zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung; ist der Auftraggeber Unternehmer, steht das Wahlrecht Raab Feuerschutz zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu.

§ 13 Haftung

(1) Raab Feuerschutz haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Rahmen übernommener Garantien. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Raab Feuerschutz auch bei einfacher Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Raab Feuerschutz nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für den Verlust von Daten (z. B. Konfigurations- oder Protokolldaten vernetzter Brandmeldeanlagen) haftet Raab Feuerschutz, soweit vorstehend nicht unbeschränkt gehaftet wird, nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Raab Feuerschutz.

(5) Eine weitergehende Haftung von Raab Feuerschutz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Schließt ein Verbraucher mit Raab Feuerschutz einen Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von Raab Feuerschutz (z. B. bei einem Termin vor Ort beim Auftraggeber) oder im Wege des Fernabsatzes (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über das Internet), steht ihm grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Einzelheiten regelt die als Anlage 1 beigefügte Muster-Widerrufsbelehrung.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verbraucher Raab Feuerschutz ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufzusuchen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Dies gilt nicht für Leistungen, die bei diesem Besuch zusätzlich erbracht werden, ohne dass der Verbraucher sie ausdrücklich angefordert hat; insoweit besteht das Widerrufsrecht fort.

(3) Wird der Vertrag in den Geschäftsräumen von Raab Feuerschutz geschlossen, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB.

§ 15 Datenschutz

(1) Raab Feuerschutz verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, dürfen personenbezogene Daten des Auftraggebers an Hersteller, Lieferanten, Wartungspartner oder von Raab Feuerschutz eingesetzte Nachunternehmer (§ 3 Abs. 5) weitergegeben werden.

(3) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung von Raab Feuerschutz, abrufbar unter www.raab-feuerschutz.de.

§ 16 Verbraucherschlichtung

(1) Raab Feuerschutz ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle, zwischen den Parteien gesondert ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB). Gesetzliche Formvorschriften, die für bestimmte Erklärungen oder Verträge eine strengere Form vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Erfüllungsort für die Leistungen von Raab Feuerschutz ist, soweit sich aus der Art der geschuldeten Leistung nichts anderes ergibt (z. B. der Einsatzort bei Wartungs-, Prüf- und Montageleistungen vor Ort), der Sitz von Raab Feuerschutz in Philippsburg.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Raab Feuerschutz in Philippsburg. Raab Feuerschutz ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als hierdurch der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht eingeschränkt wird.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage 1: Muster-Widerrufsbelehrung

(Diese Widerrufsbelehrung gilt nur, soweit ein Verbraucher mit Raab Feuerschutz einen Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von Raab Feuerschutz oder im Wege des Fernabsatzes schließt, vgl. § 14 der AGB.)

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Raab Feuerschutz GmbH, Mühlfeldsiedlung 12, 76661 Philippsburg, Telefon: +49 (0) 72 54 – 72 09 944, Telefax: +49 (0) 72 56 – 14 06 37, E-Mail: info@raab-feuerschutz.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Anlage 2) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Hinweis: Der vorstehende Text folgt der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) für Dienstleistungsverträge.

Anlage 2: Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An Raab Feuerschutz GmbH, Mühlfeldsiedlung 12, 76661 Philippsburg, E-Mail: info@raab-feuerschutz.de:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)/den Kauf der folgenden Waren (*):

Bestellt am (*)/erhalten am (*): ____________________

Name des/der Verbraucher(s): ____________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________

Datum: ____________________

Rückrufservice